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(beschlossen
bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes Hotellerie am
23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere
namentlich genannte Personen bestellt oder
mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste
im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme
der schriftlichen oder
mündlichen Bestellung des Gastes
durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr
des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis
spätestens 12 Uhr des folgen- den
Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene
Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise
bis 12 Uhr freizumachen.
§
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst
werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei
Monate vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden,
es ist jedoch eine Stornogebühr im
Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muß bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis
spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er
dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der
Beherberger muß jedoch in Abzug bringen,
was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes
infolge
des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent
des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch
genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Die im §
5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß
§ 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche
Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
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Link
zur Europäischen Reiseversicherung:
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§
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies
dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume)
unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§
7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt
der Gast das Recht auf den üblichen
Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr
des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast
das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht
in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig,
das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers,
wenn er die vereinbarten Mahlzeiten
nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten
und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch
nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§
8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen.
Fremdwährungen werden vom Beherberger
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons,
Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme
dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu
Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin
mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung
zu stellen (sogenanntes Stoppelgeld bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von
den Gästen mitgebracht werden und
welche nicht zum üblichen Reisebedarf
gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher
haftet der Gast für jeden Schaden
und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch
sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
verantwortlich ist, erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur
Schadenersatzleistung direkt den Beherberger
in Anspruch zu nehmen.
§
9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht
dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes
das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung
und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten
Sachen
zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB
gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts
das Pfandrecht an den vom Gast
eingebrachten Gegenständen. (§
1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist
der Beherberger berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
§
10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
in einem dem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung,
die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung
von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung
usw.
b) für die Bereitstellung
von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§
11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des
Betriebes ereignet hat und ihn oder
seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber
hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten
Sachen bis zu einem Höchstbetrag von
€ 1.090,--, sofern er nicht beweist,
daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner
Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde,
im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde. Unter diesen Umständen haftet
der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere
bis zu einem Höchstbetrag von €
545,--, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit in Verwahrung genommen
hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen
Dienstnehmern verschuldet wurde und
er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung
durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapieren kann verweigert werden, wenn
es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den
obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden
soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann
als ein- gebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen,
hierfür bestimmten Platz gebracht
werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§
12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in
den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend den für den
Tierhalter geltenden gesetzlichen
Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§
13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung des Beherbergers.
§
14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart,
so endet er mit dem Zeitablauf.
Reist der Gast vorzeitig ab,
so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu
verlangen. Dem Beherberger obliegt
es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume, den
Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt
die
Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die
Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen.
Die Kündigung muß den
Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag
nicht als
erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmer-
preis für einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen,
wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten
einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Mitbewohnern
das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten
oder einer
im Beherbergungsbetrieb wohnen- den Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung
gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder
die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder
pflegebedürftig
wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung
über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt
zu wertendes Ereignis unmöglich wird,
wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben,
so daß er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.
(§ 1447 ABGB.)
§
15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger
die Pflicht, für ärztliche Betreuung
zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst
nicht in der Lage ist. Der Beherberger
hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast
bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast
noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion,
wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
gegen Ausfolgung
dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für
die Desinfektion
oder gründliche
Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung
von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw.,
soweit diese
in Zusammenhang
mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie
sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch
zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben
Tage).
§
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird
das für den Beherbergungsbetrieb
sachlich und örtlich zuständige
Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher
einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz;
in
diesem Fall
wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben
wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher
nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall
wird
dieser als
Gerichtsstand vereinbart.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Für
den Inhalt verantwortlich:
Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling
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