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Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)

(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)


§ 1 Allgemeines

 
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

 
§ 2 Vertragspartner

 
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere
     namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

 
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
 

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder
     mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

  
 
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
 
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
     Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer
     Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis
     spätestens 12 Uhr des folgen- den Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene
     Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
 

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
     Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch
     einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor
     dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
     Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden,
     es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
     Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
     den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
     Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer
     Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis
     spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er
     dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der
     Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
     Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
     erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge
     des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
     Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
     genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
 

Link zur Europäischen Reiseversicherung:


§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
 
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies
     dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
     unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
     wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
 

§ 7 Rechte des Gastes
 
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen
     Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
     und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
     Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht
     in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
     verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten
     nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch
     nimmt, keinen Ersatzanspruch.
 

§ 8 Pflichten des Gastes
 
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
     Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
     Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons,
     Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
     Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin
     mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
     angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und
     welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher
     haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch
     sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
     verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur
     Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
 

§ 9 Rechte des Beherbergers
 
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht
     dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der      Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
     zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast
     eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist
     der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch
     auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
     ablehnen.
 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard
     entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
      inbegriffen sind:
      a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
           Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
           Garagierung usw.
      b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
 
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des
      Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
     die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von
     € 1.090,--, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner
     Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
     wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere
     bis zu einem Höchstbetrag von € 545,--, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer      Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen
     Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung
     durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und
     Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
     handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
     durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden
     soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als ein- gebracht, wenn sie von einer im Dienst des
     Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen,
     hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
 

§ 12 Tierhaltung
 
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in
      den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
      dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den
      Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung
 
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
 

§ 14 Beendigung der Beherbergung
 
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf.
      Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
      verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
      Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die
      Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
      Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen.
      Die Kündigung muß den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als
      erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmer-
      preis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen,
      wenn der Gast
      a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
          rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern
          das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten
          oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnen- den Person einer mit Strafe bedrohten Handlung
          gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
      b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder
          pflegebedürftig wird;
      c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird,
      wird der Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
      Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so daß er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.
      (§ 1447 ABGB.)
 

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
 
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger
     die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst
     nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast
     bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
     a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
     b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
     c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
         gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion
         oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
     d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese
         in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
     e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch
         zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb
      sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
      a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in
          diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben
          wurde, vereinbart;
      b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird
          dieser als Gerichtsstand vereinbart.


 
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Für den Inhalt verantwortlich:
Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling


  Hotel Klammers Kärnten
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